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30.10.2018

Fallen beim Geschenkekauf

Achtung bei Online-Auktionsbörsen

Wer Weihnachtsgeschenke bei einer Online-Auktionsbörse ersteigert, sollte auf die Vertrauenswürdigkeit eines Verkäufers achten. Hinweise darauf liefern die Kundenbewertungen. Bei der Ersteigerung höherwertiger Produkten sollte der Treuhandservice der Online-Börse genutzt werden. Dabei wird das Geld erst dann überwiesen, wenn auch die Ware eingetroffen ist. Bei Überweisungen ist es wichtig, dass Verkäufer und Kontoinhaber ein und dieselbe Person sind. Auslandsüberweisungen sollten Käufer überhaupt nicht tätigen. In jedem Fall alarmiert sein sollten sie, wenn ein Verkäufer möchte, dass man ihm Geld über einen anderen Zahlungsweg als den vom Auktionshaus angegebenen schicken soll.

Online-Shopping:
Laut Handelsverband Deutschland (HDE) wurden im Weihnachtsgeschäft 2017 Einkäufe im Wert von rund zwölf Milliarden Euro über E-Commerce abgewickelt.

Daten schützen

Lastschriftverfahren und Zahlungen mit EC-Karte oder Kreditkarte sind auch im Internet gängig. Unerlässlich dabei ist, dass die Zahlungsdaten über eine sichere Verbindung übertragen werden. Solche SSL-Verbindungen erkennt man daran, dass „https“ in der Adresse der Webseite steht und ein Schloss- oder Schlüssel-Symbol im Browser erscheint. Zudem sollte man nur die allernötigsten privaten Daten bei einer Onlinebestellung angeben. So kann man sich vor Datendiebstahl besser schützen und Spam-Mails vorbeugen.

Nicht jeder Online-Shop ist automatisch vertrauenswürdig

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Rabatt-Coupons und Gutscheine

Es gibt Portale, die Rabatt-Coupons für Produkte und Dienstleistungen anbieten. Um diese zu erhalten und zu nutzen genügt es, sich einzuloggen. Vorsicht ist auch hier angebracht: Es kommt vor, dass Kunden zahlen, aber die Produkte nie erhalten. In Vorkasse zu gehen, birgt immer ein Risiko, dessen sollten sich Käufer bewusst sein. Bei Gutscheinen gilt: Auf die Einlösefrist achten! Die steht meist im Kleingedruckten auf dem Gutschein. Anbieter dürfen eine Gültigkeitsdauer auf dem Gutschein vermerken. Allerdings ist eine zu kurze Einlösefrist nicht legitim. Um Ärger zu verhindern, sollte bereits vor dem Verschenken darauf geachtet werden, dass ausreichend Zeit zum Einlösen des Gutscheins bleibt. Nach dem Ende der Frist hat man keinen Anspruch mehr auf Einlösung oder Auszahlung. Ist auf dem Gutschein keine Gültigkeitsdauer genannt, gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt erst am Ende des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde. Wer also am 24.12.2018 einen unbefristeten Gutschein erhält, kann diesen bis zum 31.12.2021 einlösen – es sei denn, er bezieht sich auf ein spezielles Ereignis, etwa eine Theateraufführung an einem bestimmten Tag.

MW (26.10.2018)

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