10.12.2011

Nachbarschaftshilfe, Gefälligkeit oder Schwarzarbeit?

Gefälligkeiten und Nachbarschaftshilfe

Bei so genannten Gefälligkeitsleistungen, die unentgeltlich, aufgrund von persönlichem Entgegenkommen erbracht werden, handelt es sich beispielsweise nicht um Schwarzarbeit. Ebenso wenig Schwarzarbeit ist die Nachbarschaftshilfe, eine unentgeltliche Unterstützung innerhalb der Verwandtschaft, Nachbarschaft, des Freundeskreises, eines Vereins oder einer örtlichen Gesellschaft. „Ganz wichtig ist dabei, dass die Tätigkeit keinesfalls der Gewinnerzielung dient, das heißt, sie darf nicht regelmäßig und allerhöchstens gegen ein geringes Entgelt ausgeführt werden“, erklärt der Experte. „Sobald eine gewisse Gewerbsmäßigkeit vorliegt, handelt es sich um Schwarzarbeit.“

Thilo Trautwein

zuständig für den Bereich Schwarzarbeit und unerlaubte Handwerksausübung bei der Handwerkskammer Region Stuttgart, © privat

Gefälligkeiten sind Leistungen, die im Rahmen üblicher gesellschaftlicher Gepflogenheiten oder in Notfällen erbracht werden: Wenn Sie beispielsweise jemandem helfen, sein Auto abzuschleppen, die tropfende Heizung eines Nachbars abdichten oder einer Bekannten, die ihren Wohnungsschlüssel verloren hat, helfen, die Tür zu öffnen, handelt es sich dabei um eine Gefälligkeit und nicht um Schwarzarbeit. Auch wenn Sie einem Nachbar helfen, den Sturmschaden an seinem Dach zu reparieren, handelt es nicht um Schwarzarbeit – auch dann nicht, wenn Ihnen der Nachbar als Dankeschön eine Kiste Wein schenkt. „Ein geringes Entgelt, das quasi als Entschädigung oder kleines Dankeschön bezahlt wird oder eine kleine Entlohnung in Form von Naturalien geht in solch einem Fall absolut in Ordnung“, erklärt Thilo Trautwein.

Bei der Nachbarschaftshilfe muss eine gewisse räumliche oder persönliche Nähe bestehen. Zusätzlich basiert sie auf Gegenseitigkeit, also auf gegenseitiger Unterstützung. Dabei darf zwischen den Parteien kein Vertrag bestehen. Wenn Sie einem Nachbarn den Zaun streichen und dieser tapeziert Ihnen im Gegenzug das Wohnzimmer, ist dies Nachbarschaftshilfe. Auch wenn ein Nachbar Ihnen die Fliesen im Bad verlegt und Sie ihm dafür die Küche streichen, handelt es sich um Nachbarschaftshilfe. „Problematisch wird es erst dann, wenn eine Bezahlung stattfindet und die Arbeit nicht angemeldet wird“, warnt der Experte. Wenn etwa ein Elektriker nach Feierabend oder am Wochenende die elektrischen Leitungen in Ihrem Haus neu verlegt und dafür bezahlt wird, muss er diese Tätigkeit anmelden – sonst handelt es sich um Schwarzarbeit.

Aber nicht nur derjenige, der die Arbeit ausführt, kann dafür belangt werden. Auch der Auftraggeber ist zu einer so genannten „gesteigerten Erkundungspflicht“ verpflichtet. Jeder, der eine Tätigkeit vergibt, muss sich darum bemühen, zu erfahren, ob bei dem Beauftragten alles mit rechten Dingen zugeht. Er muss gegebenenfalls Erkundigungen einholen und sich versichern, dass die beauftragte Person nicht schwarz arbeitet – „Das habe ich nicht gewusst“ gilt in diesem Fall nicht als Ausrede. Außerdem haben auch Privatpersonen die Pflicht, Handwerkerrechnungen zwei Jahre lang aufzubewahren. Sollte es zu einer Kontrolle kommen, müssen diese Rechnungen vorgezeigt werden. Seit dem Jahr 2009 können Lohnkosten von Handwerkern jedoch bis zu einem bestimmten Betrag von der Steuer abgesetzt werden.

Checkliste Nachbarschaftshilfe

Um Nachbarschaftshilfe handelt es sich dann, wenn die geleisteten Arbeiten

  • von Personen aus dem näheren Umfeld wie etwa Verwandten, Freunden oder Nachbarn erbracht werden.
  • auf gegenseitiger Unterstützung beruhen.
  • unentgeltlich oder nur gegen ein geringes Entgelt erbracht werden.

Checkliste Handwerksarbeiten

Wenn Sie handwerkliche Arbeiten verrichten lassen,

  • orientieren Sie sich an vernünftigen Preisvorstellungen. Arbeiten, die zu Dumpingpreisen angeboten werden, werden häufig „schwarz“ erledigt.
  • bedenken Sie: Sie machen sich selbst strafbar, wenn sie Schwarzarbeiter beschäftigen. Außerdem haben Sie keinen Anspruch auf Gewährleistung, wenn die Arbeiten schwarz erbracht werden.
  • achten Sie darauf, dass der beauftragte Handwerker in seinem Beruf qualifiziert ist und sein Gewerbe angemeldet hat. Lassen Sie sich ggf. den Gesellen- oder Meisterbrief zeigen.
  • lassen Sie nur auf Rechnung arbeiten. Sie sind dazu verpflichtet, Handwerkerrechnungen zwei Jahre lang aufzubewahren.
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