< Smartphones sind Wertsachen

Nutzung von Blitzerwarn-App kostet vier Punkte

Das Gesetz ist nicht neu, die Empörung dennoch groß: Als die Verkehrsminister der Länder auf ihrer Konferenz im Frühjahr 2013 beschlossen, dass Geräte, die Radaranlagen anzeigen oder stören, weiterhin verboten sind, war das nichts Ungewöhnliches. Aber die Aussage eines Innenministers schlug hohe Wellen: Nämlich, dass Handys oder Tablets aufgrund eines begründeten Verdachts (etwa, eine Blitzerwarn-App installiert zu haben) von der Polizei sichergestellt werden dürfen. Wer gibt schon gerne sein Handy aus der Hand und seine persönlichen Daten in die Hände Fremder? Was genau das Verbot beinhaltet und in welchen Fällen Polizisten ein Handy einziehen dürfen, erklärt Kriminalhauptkommissar Bernd Fleige, Leiter der Zentralen Auskunftsstelle für Rechtsfragen in der Fortbildung der Polizei NRW (ZARF).

Einziehen von Navigationsgeräten / Handys

Da Navigationsgeräte mit Radarwarnfunktion dazu bestimmt sind, Verkehrsüberwachungs-maßnahmen anzuzeigen und damit stets ordnungswidrigen Handlungen dienen, sind sie grundsätzlich einziehungsfähig (§22 Abs. 2 Nr. 2 OWiG). Es ist jedoch die besondere Verhältnismäßigkeits-vorschrift zu beachten. Demnach muss zunächst die Anweisung erfolgen, die ordnungswidrige Funktion zu beseitigen. Macht der Betroffene das nicht, kann die Einziehung angeordnet werden. Diese Maßnahme steht nur den Kreisordnungsbehörden zu. Die Polizei kann das Gerät aber im Rahmen der Verfolgung zu Beweiszwecken sicherstellen.

Wieso darf zum Beispiel im Radio aktuell vor Geschwindigkeits-kontrollen gewarnt werden, aber nicht durch eine App? 

Bernd Fleige: Es gibt den sogenannten Verkehrswarndienst. Darauf hat man sich aus generalpräventiver Sicht geeinigt. Es macht Sinn, allgemein darauf hinzuweisen, dass es Geschwindigkeitskontrollen gibt, weil das eine große Zahl von Autofahrern erreicht, die dann langsamer fahren. Das macht man aus generalpräventiver Sicht, um eine erhöhte Sicherheit im Straßenverkehr zu erreichen. Der nordrhein-westfälische Innenminister Ralf Jäger kündigt ebenfalls den „Blitzmarathon“, eine großangelegte Geschwindigkeitskontrolle an. 

Ein Argument gegen das Verbot von Blitzerwarn-Apps ist, dass die Einhaltung schwer kontrollierbar ist. Wie sieht es rechtlich aus: Muss ein Autofahrer bei einer Verkehrskontrolle dem Polizisten sein Smartphone aushändigen, es freischalten und vom Beamten einsehen lassen? 

§ 110 StPO 

Die Durchsicht von Papieren steht nur der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen zu. Die Beamten sind nur dann zur Durchsicht der Papiere befugt, wenn der Inhaber die Durchsicht genehmigt. Die Durchsicht eines elektronischen Speichermediums darf auch auf hiervon räumlich getrennte Speichermedien erstreckt werden, wenn der Verlust der gesuchten Daten zu befürchten ist. Daten, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, dürfen gesichert werden.

Bernd Fleige: Der Fahrer muss sein Smartphone nur dann aushändigen, wenn ein Verdacht besteht oder er kann es freiwillig herausgeben. Dann obliegt es gemäß Paragraph 110 StPO der Staatsanwaltschaft. Sie kann das Durchsehen des Handys auch an die Polizei delegieren. 

Gibt es bezüglich der Kontrolle von Handydaten durch Polizisten bundesweit einheitliche Gesetze oder Unterschiede zwischen den einzelnen Bundesländern? 

Bernd Fleige: Das ist bundesweit einheitlich im Paragraph 110 der Strafprozessordnung festgelegt. Darin ist die Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien geregelt. 

Wie wird die verbotene Nutzung von Blitzerwarn-Apps geahndet? 

Bernd Fleige: Der Verstoß wird mit einem Bußgeld von 75 Euro und vier Punkten geahndet.

(ks) (08.10.2013)

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