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Flüchtlinge in der Abmahnfalle

Viele Flüchtlinge, die in Deutschland ankommen, besitzen nicht viel. Das Smartphone ist oft das Wertvollste, das sie haben. Der Zugang zum Internet bedeutet für viele, Kontakt mit Freunden und Bekannten in der Heimat halten zu können – aber auch Ablenkung während langer Wartezeiten. Viele Internet-Tauschbörsen locken mit aktueller Musik oder Filmen. Was viele der Neuankömmlinge nicht wissen: Das Hoch- oder Herunterladen von urheberrechtlich geschützten Werken ist in Deutschland strafbar. Schnell droht eine Abmahnung. Anneke Voß, Juristin bei der Verbraucherzentrale Hamburg, erklärt, wie man in einem solchen Fall bei einer Abmahnung vorgeht.

Wenig Bewusstsein rund ums Urheberrecht


Nichtwissen schützt nicht vor Strafverfolgung

© p365.de, fotolia

 

Viele Flüchtlinge, die in Deutschland ankommen, besitzen nicht viel. Das Smartphone ist oft das Wertvollste, das sie haben. Der Zugang zum Internet bedeutet für viele, Kontakt mit Freunden und Bekannten in der Heimat halten zu können – aber auch Ablenkung während langer Wartezeiten. Viele Internet-Tauschbörsen locken mit aktueller Musik oder Filmen. Was viele der Neuankömmlinge nicht wissen: Das Hoch- oder Herunterladen von urheberrechtlich geschützten Werken ist in Deutschland strafbar. Schnell droht eine Abmahnung. Anneke Voß, Juristin bei der Verbraucherzentrale Hamburg, erklärt, wie man in einem solchen Fall bei einer Abmahnung vorgeht.

Das Hauptproblem ist, dass vielen Flüchtlingen der Begriff „Urheberrecht“ völlig unbekannt ist. In ihren Heimatländern spielt er entweder keine Rolle oder es findet keinerlei Strafverfolgung bei Verstößen statt. „Die meisten, die hierher kommen, haben, was urheberrechtliche Bestimmungen angeht, kein Problembewusstsein, weil sie es einfach nicht anders kennen. Ganz nach dem Motto: Das was im Netz bereitgestellt wird, kann auch genutzt werden – vor allem, wenn man es durch einen einfachen Klick einfach herunterladen kann“, erklärt Voß. Viele Flüchtlinge hätten Prepaid-Verträge oder würden ein zur Verfügung gestelltes WLAN-Netz nutzen. Problematisch seien vor allem die diversen Tauschbörsen, da hier die heruntergeladenen Inhalte parallel auch wieder zum Upload bereitgestellt würden. „Beim Upload wird gleichzeitig die IP-Adresse mit angegeben. Abmahn-Kanzleien, die für große Unternehmen der Unterhaltungsbrache arbeiten, erfragen dann beim Provider die Wohndresse des Anschlussinhabers – und mahnen diesen ab.“

Anneke Voß

© VZ Hamburg

Unterlassungserklärung abgeben

Für viele für Flüchtlinge bereitgestellte WLAN-Netze ist es nötig, sich mit Name und Passwort anzumelden. Dann kann auch exakt bestimmt werden, über welches Endgerät die Urheberrechtsverletzung begangen wurde. „Die Abmahnung trifft die Person dann meist vollkommen unerwartet. Der Schock über die geforderte Summe ist groß. Viele wenden sich dann an ihre Betreuer, die dann wiederum bei den Verbraucherzentralen Unterstützung suchen“, erklärt die Juristin. Wichtig sei, in jedem Fall auf die Abmahnung zu reagieren und keinesfalls einfach den Kopf in den Sand zu stecken. „Man sollte sich auf jeden Fall rechtlichen Beistand suchen. Die Verbraucherzentralen bieten dazu Sprechstunden an. Priorität hat dann erst einmal die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung. Diese sollte man in jedem Fall abgeben.“ Doch Vorsicht: Meist geht es nicht nur darum, zu bestätigen, dass man die Urheberechtsverletzung unterlässt, sondern auch für entstandene, und eventuell künftige, Schäden haftet. Hier sollte man sich beraten lassen, welchen Textpassagen man zustimmen sollte – und welchen nicht“, betont Voß.

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