GPS-Tracker zum Schutz vor Diebstahl
Im Falle eines Diebstahls kann der Weg eines gestohlenen Fahrrads per GPS-Ortung nachverfolgt werden
© pd-f.de
Rechtliche Vorschriften
Wenn der GPS-Tracker an Autos oder Gegenständen angebracht wird, die im eigenen Besitz sind, gibt es hierfür keine rechtlichen Einschränkungen. Hat man also am eigenen E-Bike, Fahrrad, Auto oder Koffer einen versteckten Tracker angebracht, darf man im Falle eines Diebstahls die entsprechenden Daten und Hinweise direkt an die Polizei weiterleiten. Bei der Wiederbeschaffung von Diebesgut ist die Polizei jedoch an geltendes Recht gebunden. Steht das gestohlene Rad zum Beispiel im Keller oder zugriffsgeschützten Innenhof einer Wohnsiedlung, sind auch der Polizei ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss erst einmal die Hände gebunden. Wer in einem solchen Fall zur Selbstjustiz greift und den vermuteten Dieb bzw. die vermutete Diebin zur Rede stellt oder das Rad sogar zurückstiehlt, macht sich unter Umständen strafbar. Für Personen gilt: Sie dürfen grundsätzlich nur dann per GPS-Tracking überwacht werden, wenn sie zuvor ihr Einverständnis dazu gegeben haben. Eine Ausnahme gilt für Kinder. Somit dürfen Eltern ihre Kinder in der Regel via GPS-System verfolgen. Dies sollte aber nicht unwissentlich geschehen und muss in der Regel begründet werden.
Kein alleiniger Diebstahlschutz
GPS-Tracker können im Alltag nützlich sein – einen Diebstahl verhindern können sie jedoch nicht. Nutzerinnen und Nutzer sollten sich darüber im Klaren sein, dass die Tracker lediglich die Wahrscheinlichkeit erhöhen, das gestohlene Fahrzeug oder den gestohlenen Gegenstand nach dem Diebstahl wiederzufinden und so den Schaden zu verringern. Ein GPS-Tracker kann somit zwar eine sinnvolle Ergänzung sein, ersetzt jedoch keinen Diebstahlschutz. Vor allem Besitzerinnen und Besitzer von Fahrrädern und E-Bikes sollten deshalb immer zuerst in ein gutes Schloss investieren und dieses stets an einem stabilen, fest im Boden verankerten Gegenstand befestigen.
KF (Stand 23.12.2022)
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