< Die Prävention zum Schutz vor Einbruch wirkt

Einbruch, Feuer, Vandalismus

Ein Einbruch oder ein Brandschaden kann für kleine und mittlere Unternehmen schnell existenzbedrohend werden. Um optimal geschützt zu sein, denken immer mehr Gewerbetreibende darüber nach, smarte Sicherheitstechnik in ihrem Unternehmen zu installieren. Ein paar Dinge sollte man dabei jedoch beachten.

Chancen und Risiken von Smart Home im Gewerbe


Vor Einbrüchen und Vandalismus schützt eine solide Grundsicherung

© AIGen/stock.adobe.com, fotolia

 

Ein Einbruch oder ein Brandschaden kann für kleine und mittlere Unternehmen schnell existenzbedrohend werden. Um optimal geschützt zu sein, denken immer mehr Gewerbetreibende darüber nach, smarte Sicherheitstechnik in ihrem Unternehmen zu installieren. Ein paar Dinge sollte man dabei jedoch beachten.

Vielfältige Einsatzmöglichkeiten

Es gibt viele Gefahren, gegen die kleine und mittlere Unternehmen ihre Gewerbeimmobilie absichern können: Einbrüche, Brände, ein Heizungs- oder Stromausfall oder ein Wasserrohrbruch. Davon hängt auch ab, welches Warnsystem für wen geeignet ist, erklärt Joachim Schulte, stellvertretender Geschäftsführer des Vereins Deutschland sicher im Netz (DsiN): „Alarmanlagen und Bewegungsmelder lassen sich mit dem Smartphone oder Tablet vernetzen, um sie aus der Ferne zu steuern oder Warnungen zu erhalten, wenn der Melder Bewegungen auf dem Firmengelände feststellt.“ Auch die Lichttechnik, Videokameras und Jalousien können in eine intelligente Vernetzung eingebunden werden, um Kriminelle abzuschrecken oder Anwesenheit vorzutäuschen. Zusätzlich können Kontaktsensoren und Glasbruchmelder an Türen und Fenstern, Kameras sowie eine smarte Außensirene und Bewegungsmelder installiert und miteinander vernetzt werden.

Kein Ersatz für mechanischen Grundschutz

Wie im Privatbereich gilt auch fürs Gewerbe: Wer sich effektiv gegen Einbrüche und Vandalismus schützen will, sollte unbedingt eine solide mechanische Grundsicherung umsetzen. „Ein Smart Home-System sollte nur zusätzlich zu mechanischen Sicherungsmaßnahmen eingerichtet werden. Sonst könnte es passieren, dass der Versicherer das Smart Home-System nicht als ausreichend wirksamen Schutz anerkennt und den Schaden nicht übernimmt“, so Schulte. Da in einem intelligent vernetzten Gebäude zudem viele sensible, persönliche Daten im Umlauf sind, sollte eine mit dem Datenschutz beauftragte Person im Unternehmen sich vor dem Einrichten eines Smart Home-Systems vergewissern, welche Daten erhoben werden, wer auf diese Daten Zugriff haben wird, wo sie gespeichert werden und ob vom Anbieter ein Höchstmaß an Datenschutz und Datensicherheit zu erwarten ist.

Gewappnet gegen Brandgefahr

Neben dem Einbruchschutz ist auch das Thema Brandschutz für Unternehmen unerlässlich. In einem Betrieb, der mit einem Smart Home-System ausgestattet ist, können smarte Rauchmelder mit anderen Geräten vernetzt werden. So lösen sie bei Rauchentwicklung nicht nur einen Alarm aus, sondern können zum Beispiel auch alle Lichter einschalten und die Rollläden öffnen. So können sich Personen, die sich vor Ort befinden, sofort orientieren. Dazu werden die Rauchmelder durch intelligente Zwischenstecker mit den Lampen und der Rollladensteuerung verbunden. Im Brandfall setzt der Rauchmelder ein Sicherheitsprogramm in Gang, das den Brandschutzvorhang herunterfährt, alle Jalousien hochfährt und Zufahrtstore öffnet, um weitere Fluchtwege freizumachen.

Joachim Schulte, stv. Geschäftsführer des Vereins »Deutschland sicher im Netz« (DSiN)

© DSiN

DIN-Normen beachten

Wie beim Einbruchschutz muss auch eine professionelle Brandmeldeanlage im Gewerbebereich bestimmten Vorgaben entsprechen, die von der Baugenehmigungsbehörde gefordert werden. Einfache Rauchwarnmelder für den Hausgebrauch nach DIN EN 14676 und DIN EN 14604 reichen nicht aus. Auch beim Einsatz smarter Modelle sollte man die von der Behörde geforderten Normen beachten. Werden Rauchmelder verwendet, die den Kriterien nicht entsprechen, ist das nicht nur gefährlich, sondern es kann auch Probleme mit dem Versicherer geben, der dann nicht für den Schaden aufkommt. KF (27.04.2023)

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