„Fake Customer-Trick“ schädigt Firmen
Nicht auf „Antworten“ klicken!
Wenn es darum geht, die eigenen Mitarbeiter für die Masche zu sensibilisieren, ist es wichtig, ihnen zu verdeutlichen, dass eine E-Mail-Anschrift nur aufgrund der Schreibweise nicht von dem Absender stammen muss, den diese Adresse suggeriert. „Es reichen schon ganz leichte Abweichungen, um eine täuschend ähnliche Adresse zu erstellen – indem man zum Beispiel nur die Endung von „.uk“ in „.com“ ändert“, so die Expertin. „Eine andere Variante ist zum Beispiel auch, die britische Unternehmensform „Limited“ (Ltd.) nicht in die betrügerische E-Mail-Adresse zu übernehmen.“ Das LKA Baden-Württemberg empfiehlt deutschen Firmen bei Bestellungen aus dem Ausland und insbesondere aus Großbritannien deshalb, den Kunden unbedingt vor der Auslieferung der Waren zu verifizieren und seine Bestellung über die auf der Homepage angegebenen Kontaktdaten zu prüfen. Auf keinen Fall sollte man den Antwort-Button der möglichen Betrüger-E-Mail für den weiteren Kontaktverlauf nutzen.
Im Ernstfall Anzeige erstatten
Ist eine Firma auf den Trick hereingefallen oder hat den Verdacht, eine betrügerische Bestellung erhalten zu haben, sollte Anzeige erstattet werden. „Auch einen Betrugsversuch sollte man bereits zur Anzeige bringen“, weiß Baumgärtner. Wichtig ist, alle Unterlagen mitzubringen, die den Vorgang dokumentieren. Dazu gehört neben dem Mailverkehr über Bezeichnung, Umfang und Preis der Waren auch der Auftrag an die Spedition sowie ein Vermerk über den Ort der Abladung. Die Anzeigenerstattung dient nicht nur der Strafverfolgung, sondern kann auch bei der Entschädigung helfen. „Die britischen Kollegen können die abhandengekommenen Waren schneller ausfindig machen und im besten Fall an die geschädigten Unternehmen zurückgeben.“ Zusätzlich haben Unternehmen die Möglichkeit, ihren Fall bei der zentralen britischen Meldestelle für Betrugsfälle „Action Fraud“ zu registrieren und ein Aktenzeichen (Criminal Record Number) zugeteilt zu bekommen. „Eine Verfolgungsgarantie gibt es leider nicht. Die Online-Anzeige sollte deshalb auf keinen Fall ein Ersatz für eine Anzeige bei der zuständigen deutschen Polizeidienstelle sein.“
KF (24.11.2017)
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