< Die Strategie hängt vom Spielplan ab

Halloween-Streiche

Sich zu Halloween gruselig zu verkleiden und mit anderen seinen Spaß zu treiben, ist nicht nur bei Kindern und Jugendlichen, sondern auch bei Erwachsenen beliebt. Die Grenzen zwischen harmloser Neckerei und einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat sind dabei aber fließend. So können Bußgelder und in schweren Fällen sogar Haftstrafen drohen. Auch zivilrechtliche Forderungen wie Schadenersatz oder Schmerzensgeld sind möglich. PolizeiDeinPartner.de erklärt, worauf bei Halloween-Scherzen zu achten ist.

Grenzen nicht überschreiten


Halloween-Scherze sollten nicht übertrieben werden

© Andrey Kiselev/stock.adobe.com

 

Sich zu Halloween gruselig zu verkleiden und mit anderen seinen Spaß zu treiben, ist nicht nur bei Kindern und Jugendlichen, sondern auch bei Erwachsenen beliebt. Die Grenzen zwischen harmloser Neckerei und einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat sind dabei aber fließend. So können Bußgelder und in schweren Fällen sogar Haftstrafen drohen. Auch zivilrechtliche Forderungen wie Schadenersatz oder Schmerzensgeld sind möglich. PolizeiDeinPartner.de erklärt, worauf bei Halloween-Scherzen zu achten ist.

Aus Spaß wird Sachbeschädigung

Andere Menschen zu erschrecken oder ihnen harmlose Streiche zu spielen, ist grundsätzlich nicht strafbar. Schnell können Scherze aber auch aus dem Ruder laufen. Wer etwa andere beschimpft, kann nach dem Strafgesetzbuch (StGB) wegen Beleidigung belangt werden. Werden zum Beispiel Wände mit Farbe beschmiert, Autospiegel abgetreten, Wartehäuschen für den Busverkehr demoliert oder mit Silvesterböllern Briefkästen zur Explosion gebracht, droht eine Anzeige wegen Sachbeschädigung. Auch Kinder ab sieben Jahren können schon für entstandene Schäden haftbar gemacht werden. Wer sich zudem widerrechtlich Zutritt zu einem Grundstück oder zu einer Wohnung verschafft, muss sich möglicherweise wegen Hausfriedensbruchs verantworten. Grölend durch Wohnviertel zu ziehen oder zu laut zu feiern, kann nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) auch eine Anzeige wegen unzulässigem Lärm nach sich ziehen. Wählt man dem gruseligen Anlass entsprechend als Treffpunkt etwa einen Friedhof, kann man wegen Störung der Totenruhe haftbar gemacht werden, zum Beispiel, wenn es zu Beschädigungen von Gräbern kommt.

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