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Nicht jeder kommt in Untersuchungshaft

Ein Ladendieb wird erwischt und von der Polizei festgenommen. Aufgrund mangelnder Haftgründe wird er jedoch nach kurzer Zeit wieder freigelassen. Solche Berichte stoßen in der Öffentlichkeit oft auf Unverständnis und Empörung. Was hat es mit den mangelnden Haftgründen auf sich? Warum muss die Polizei einen Täter gehen lassen?

Eine Untersuchungshaft darf nicht endlos andauern

© Thomas, stock.adobe.com

Haftrichter prüft Antrag auf Untersuchungshaft

Gelangen Polizei und Staatsanwaltschaft zu dem Schluss, dass einer der genannten Haftgründe gegeben ist, muss der Fall dem Haftrichter vorgetragen und die beantragte Untersuchungshaft genau begründet werden. Polizei und Staatsanwaltschaft müssen darlegen, was passieren könnte, wenn der Beschuldigte auf freien Fuß gesetzt wird und warum es aus ihrer Sicht wichtig ist, dass die betreffende Person in Untersuchungshaft kommt. Erst wenn der Richter diesen Antrag bestätigt, kommt es zu einem Haftbefehl. In manchen Fällen kann der Verdächtige auch Auflagen erhalten. Dann muss er etwa seinen Reisepass abgeben oder sich regelmäßig bei der Polizei melden. Kommt es zur Untersuchungshaft, darf diese im Regelfall nicht länger als sechs Monate andauern. „Sonst muss ein Antrag auf Verlängerung gestellt werden. Das ist aber nicht endlos möglich“, sagt Elsebach. So musste zum Beispiel der Angeklagte im Frankenthaler Babymord-Prozess noch vor der Urteilsverkündung freigelassen werden, weil sich der Prozess zu lange verzögerte. In diesem Fall sah das Bundesverfassungsgericht sein Grundrecht auf Freiheit der Person verletzt. Das Pfälzische Oberlandesgericht ordnete daraufhin die Freilassung des Mannes an. Lars Elsebach: „Wenn ein Verfahren zu lange dauert, ist das kein Grund, um eine Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum Urteilsspruch zu rechtfertigen.“ Zum Glück tauchte der Beschuldigte nach seiner Haftentlassung nicht unter, sondern erschien zu jedem Gerichtstermin.

Die Untersuchungshaft ist keine Strafe

Wird der Beschuldigte freigesprochen oder das Verfahren eingestellt, endet die Untersuchungshaft. Bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wird der Zeitraum der U-Haft auf die zu verbüßende Haftstrafe angerechnet, sodass sich die Haftzeit entsprechend verkürzt. „Dies macht nochmal deutlich, dass die Untersuchungshaft keinen strafenden Charakter haben darf. Sie dient ausschließlich der Sicherung des Strafverfahrens“, so Elsebach. Daher wird ein Beschuldigter in U-Haft auch nicht gemeinsam mit Strafhäftlingen untergebracht und genießt Privilegien gegenüber den regulären Gefangenen. Zum Beispiel ist die Arbeit in den Gefängnisbetrieben in der Untersuchungshaft grundsätzlich freiwillig. Außerdem hat jeder, der in U-Haft sitzt, einen gesetzlichen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger. Schließlich kann im Prinzip jeder Mensch einer Straftat beschuldigt werden, auch wenn er oder sie die Tat nicht begangen hat. Daher ist es wichtig, dass man einen Verteidiger zur Seite gestellt bekommt, der die eigenen Rechte wahrt, bis ein rechtskräftiges Urteil gefällt ist.

AL (Stand: 28.05.2021)

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