Streamingdienste mit Kindern sicher nutzen
Sinnvolle Schutzmaßnahmen einrichten
Jugendschutz in Deutschland Die Altersfreigaben für Filme und Serien werden in Deutschland über die Freiwillige Selbstkontrolle für Filmwirtschaft (FSK) geregelt. In den Prüfverfahren werden die Freigaben für fünf Alterstufen vorgenommen. Geprüfte Filme und Serien werden mit einer Freigabe ab 0, 6, 12, 16 oder 18 Jahren gekennzeichnet. Eigenproduktionen der Streamingdienste haben aber in manchen Fällen kein FSK-Label. Dann müssen sich Eltern auf die Altersempfehlung der Plattform verlassen. Darüber hinaus handelt es sich bei den Alterskennzeichnungen nicht um eine pädagogische Empfehlung.
„Bei einigen Anbietern haben Eltern die Möglichkeit, ein Kinderprofil einzurichten oder den Zugang zu bestimmten Inhalten mit einer PIN-Sperre zu beschränken“, erklärt Rebecca Krauß. Die beiden Streamingdienstleister Netflix und Disney+ erlauben das Anlegen mehrerer Profile, die auch als Kinderprofil eingerichtet werden können. Bei Netflix haben Eltern die Möglichkeit, die gewünschte Altersbegrenzung für das Kinderprofil individuell anzugeben: Zum Beispiel, wenn Inhalte nur für kleinere Kinder (bis 6), für ältere Kinder (bis 12) oder auch für Teenager (bis 16) gezeigt werden sollen. Bei Disney+ lassen sich ebenfalls mehrere Profile einrichten, wahlweise als Kinderprofil. Ein Kinderprofil bei Disney+ zeigt ausschließlich Inhalte mit einer FSK-Altersfreigabe ab sechs Jahre. Eine Besonderheit bei Disney+ ist, dass auf dem Portal ausschließlich Filme und Serien mit einer Altersfreigabe ab 12 Jahren oder darunter zu finden sind. Bei Netflix kann man zusätzlich zum Kinderprofil noch eine PIN-Sperre aktivieren. Ist diese aktiv, verlangt Netflix einen vierstelligen PIN-Code, wenn Filme oder Serien für Erwachsene gestartet werden. So eine PIN-Sperre lässt sich auch beim Streaminganbieter Amazon Prime einrichten. Die erfüllt dort eine Doppelfunktion: Sie verhindert, dass die Kinder sich unbeaufsichtigt Inhalte für Erwachsene ansehen und stellt sicher, dass die Kinder keine kostenpflichtigen Inhalte ausleihen oder kaufen. Bei allen drei genannten Anbietern kann darüber hinaus die Funktion „automatische Wiedergabe“ deaktiviert werden. „So startet der jeweilige Streamingdienst zum Beispiel nach dem Anschauen einer Serienfolge nicht automatisch mit der Wiedergabe der nächsten Episode.
Dadurch lassen sich Abmachungen wie „Heute darfst du nur eine Folge schauen“ leichter durchsetzen“, ergänzt Rebecca Krauß. Über geeignete Medieninhalte für Kinder informiert die EU-Initiative „klicksafe“ im Elternratgeber „FLIMMO“. Dazu hat die Redaktion auch Hintergrundinformationen bereitgestellt.
Mit Kindern über ihr Medienverhalten sprechen
Rebecca Krauß findet es ganz wichtig, dass Eltern sich mit dem Mediennutzungsverhalten ihrer Kinder auseinandersetzen und das Gespräch suchen, wenn es um die Auswahl geeigneter Sendungen oder die Bildschirmzeiten geht: „Dabei sollten die Eltern die Privatsphäre ihrer Kinder im Blick behalten und zugleich ein Auge darauf haben, wie viel Zeit sie im Internet verbringen und mit welchen Inhalten sie sich dort beschäftigen.“ Das sei durchaus ein Balanceakt zwischen dem Vereinbaren von klaren Regeln und dem Vertrauen, das Eltern ihren Kindern entgegenbringen sollten. Um gemeinsame Regeln festzulegen, haben die Medienkompetenzinitiativen klicksafe und Internet-ABC ein Online-Tool zur Erstellung eines „Mediennutzungsvertrags“ entwickelt.
Hier finden Eltern pädagogische Hinweise für die sichere Mediennutzung mit Kindern: www.fsk.de
Damit können Eltern und Kinder verbindlich festlegen, welche Medien und Inhalte wie und wie lange von den Kindern genutzt werden dürfen. „Gerade Jugendliche haben häufig schon ein eigenes Profil auf Netflix und wollen sich ihre Lieblingssendungen eigenständig aussuchen. Mit dem Vertrag setzen die Eltern der Mediennutzung einen klaren Rahmen“, sagt Krauß. „Dabei können die vertraglichen Vereinbarungen durchaus für beide Seiten gelten. So können im Vertrag auch Regeln vereinbart werden, wie Eltern sich im Umgang mit Medien verhalten und als Vorbild agieren können.“
AL/WL (28.06.2024)
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