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Neue Gesetze und Regeln im Straßenverkehr 2023

Mit Beginn des Jahres 2023 traten wieder einige neue Gesetze, Regeln und Vorschriften für Autofahrer und andere Verkehrsteilnehmer in Kraft. Einige Neuerungen betreffen Verkehrsteilnehmende nur indirekt, etwa beim Kauf eines Kindersitzes oder Verbandskasten. Andere erfordern aktives Handeln wie etwa den Umtausch alter Führerscheine. Die wichtigsten Änderungen und Neuerungen haben wir hier zusammengestellt.

Neue Verbandkästen müssen zwei Masken enthalten

© Janet Worg/stock.adobe.com

Neue Regeln für Verbandkästen und Kindersitze

Alle im Jahr 2023 neu gekauften Verbandkästen müssen zusätzlich zwei medizinische Masken enthalten. Wer noch mit einem gültigen Verbandkasten nach DIN 13164 von Januar 1998 und Januar 2014 unterwegs ist, muss die Masken nicht selbstständig ergänzen und kann das Verbandsmaterial weiter nutzen. Allerdings sollte man die Gelegenheit nutzen und das Ablaufdatum des Verbandsmaterials überprüfen. Ein abgelaufenes Mindesthaltbarkeitsdatum gilt bei einer Kontrolle wie ein nicht vorhandener oder unvollständig ausgerüsteter Verbandkasten. In diesem Fall werden fünf Euro Verwarngeld fällig. Die Strafe steigt auf zehn Euro, wenn das Fahrzeug einem anderen Fahrer ohne einen oder mit einem unvollständigen Verbandkasten überlassen wurde. Auch für Kindersitze gibt es eine neue Norm. Bislang können Kindersitze verkauft werden, die nach den drei EU-Normen i-Size (UN ECE Reg. 129), UN ECE Reg. 44/04 und 44/03 zertifiziert worden sind. Ab dem 1. September 2023 dürfen nur noch Sitze verkauft werden, die der neueren Norm UN ECE Reg. 129 entsprechen.

Staatliche Förderung sinkt

Umwelt- und Klimaschutz beeinflussen auch die Verkehrsgesetzgebung. Einige der Änderungen wurden vor diesem Hintergrund beschlossen. So wird ab dem 1. Januar 2023 der Kauf eines Plug-in-Hybridfahrzeuges nicht mehr staatlich gefördert. Zuschüsse gibt es nur noch für die als umweltfreundlicher geltenden batterieelektrischen Autos. Doch auch bei diesen sinken die Förderprämien, die überdies abhängig vom Kaufpreis des Fahrzeugs sind: Autos bis zu einem Netto-Listenpreis von 40.000 Euro erhalten eine Förderung vom Bund von 4.500 Euro, die durch eine Herstellerprämie von 2.250 Euro ergänzt wird. Bei einem Kaufpreis bis 65.000 Euro erstattet der Staat 3.000 Euro und die Händler immerhin noch 1.500 Euro. Ab September 2023 sollen nur noch Privatpersonen gefördert werden. Im kommenden Jahr sinken die staatlichen Zuschüsse noch weiter. Dann sind nur noch Fahrzeuge bis 45.000 Euro zuschussfähig. Die Prämien sinken dann auf 3.000 Euro vom Staat und 1.500 Euro vom Händler. Um dem lukrativen Weiterverkauf von geförderten batterieelektrischen Autos einzuschränken, wird die Mindesthaltedauer bei Neuwagen von sechs auf zwölf Monate erhöht. Wer sein E-Auto schon vorher verkauft, muss die Förderung zurückzahlen. Auch für Leasingfahrzeuge gilt nun: Beträgt die Leasingdauer weniger als 12 Monaten, wird der Wagen nicht mehr gefördert.

CO2-Preis verschoben

Auch bei der Versorgung der Fahrzeuge mit Treibstoff oder Energie gibt es Änderungen. Vor dem Hintergrund der aktuellen wirtschaftlichen Situation hat der Bund die für den 1. Januar 2023 geplante Erhöhung der CO2-Bepreisung auf das Jahr 2024 verschoben. Für Autofahrende bedeutet dies, dass Diesel und Benzin erst einmal nicht um 1,6 Cent pro Liter teurer werden. Hinter der CO2-Bepreisung steht das Prinzip, das klimaschädliche Produkte teurer sein sollen als klimafreundliche. Bei Ladesäulen für E-Autos hingegen sollen die Bezahlmöglichkeiten verbessert werden. Bei allen nach dem 1. Juli 2023 neu aufgestellten Ladesäulen muss die kontaktlose Zahlung mit mindestens einer der gängigen Debit- oder Kreditkarten möglich sein. Bestehende Säulen müssen aber nicht nachgerüstet werden, so dass es sich weiterhin empfiehlt, eine Ladekarte oder -App mitzunehmen.

TE (27.1.2023)

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