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Todesursache „ungeklärt“

Verstirbt eine Person, ist das für die Angehörigen eine schwierige Situation – insbesondere dann, wenn der Hausarzt eine unklare Todesursache oder einen nichtnatürlichen Tod bescheinigt. Denn das bedeutet, dass die Polizei ein Ermittlungsverfahren einleiten muss. Dabei wird festgestellt, ob eventuell ein vorheriger Unfall zum Tod geführt hat, ob sich die Person selbst getötet hat oder ob vielleicht sogar Fremdverschulden die Ursache für das Ableben ist.

Todesursache nicht gleich Todesart

Viele Hausärzte setzen bei der Leichenschau ein Häkchen bei „natürliche Todesursache“, etwa wenn die Person aufgrund eines Herzinfarkts verstorben ist. Das Problem: Eine natürliche Ursache ist manchmal zwar der unmittelbare Grund für den Tod, nicht aber der Auslöser. „Man muss zwischen Ursache und Art unterscheiden“, erklärt Chrobok. „Selbst bei einer natürlichen Ursache wie einem Schlaganfall kann es sein, dass äußere Umstände – sei es Fremdeinwirkung oder ein Unfall – dafür verantwortlich sind, dass die Person gestorben ist. Das verwechseln manche Ärzte, weshalb der Totenschein am Ende fehlerhaft sein kann und man uns erst gar nicht benachrichtigt.“ Eine solche Situation ist ihm in besonderer Erinnerung: Ein Mann, der aufgrund eines Autounfalls schwerstbehindert war, verstarb einige Monate später an einer Lungenentzündung. Der Hausarzt bescheinigte: natürliche Todesursache. Zwar führte die Lungenentzündung unmittelbar zum Tod. Wie eine äußere und eine innere Leichenschau ergaben, war diese jedoch eine Spätfolge des Unfalls. Durch die Behinderung war der Mann bettlägerig, was den Krankheitsverlauf auslöste. „Richtiger wäre gewesen, „ungeklärte Ursache“ im Totenschein anzukreuzen. Das hat für ihn ein Ordnungswidrigkeitsverfahren zu Folge. Doch auch der Unfallverursacher wird sich verantworten müssen – der Verstorbene war der Beifahrer. Durch dessen Tod handelt es sich juristisch nicht mehr um fahrlässige Körperverletzung, sondern um fahrlässige Tötung.“

Auch viele Morde nur zufällig erkannt

Das LKA Hamburg hat eine hilfreiche Broschüre für Angehörige erstellt. Hierin finden Sie alle wichtigen Infos zu Todesermittlungen und zur polizeilichen Nachlasssicherung sowie relevante Ansprechstellen. Hinweise zu den Abläufen in anderen Bundesländern stellen die jeweiligen LKAs zur Verfügung.

Dass die Lungenentzündung eine Spätfolge des Unfalls war, kam nur heraus, da der Mann eingeäschert wurde. Bei einer Feuerbestattung ist es vorgeschrieben, dass eine zweite Leichenschau durch einen Arzt des Gesundheitsamtes, durch die Rechtsmedizin oder durch ein pathologisches Institut erfolgt. Bei einer Erdbestattung ist das nicht der Fall. Hat der zuständige Hausarzt den Totenschein also falsch ausgefüllt, kommt das bei der Erdbestattung meist gar nicht mehr ans Licht. Auch Morde können dadurch unentdeckt bleiben, vor allem an Menschen, die ohnehin an Altersschwäche oder einer Krankheit litten. Das beweisen Kriminalfälle wie der des Ex-Krankenpflegers Niels H. aus Niedersachsen. „Bei jedem Todesfall müsste ein unabhängiger Leichenschauer kommen, der feststellt, ob man ermitteln muss“, meint Chrobok. In seinen Augen ist es allerdings wichtig, dass die Person zum Leichenfundort kommt und der Körper nicht sofort in ein pathologisches Institut oder an die Rechtsmedizin überstellt wird. „Handelt es sich um ein Verbrechen, zerstört man so nämlich Spuren.“

Hilfsangebote für Angehörige

Ein wichtiger Teil der Arbeit von Chrobok und seinem Team ist der Umgang mit den Angehörigen. „Muss die Leiche in die Rechtsmedizin, erklären wir mit der nötigen Empathie, weshalb und was passieren wird“, berichtet der Ermittler. „Die meisten Angehörigen zeigen Verständnis, wenn wir ihnen sagen, dass wir ein Verbrechen ausschließen wollen. Auch sie wollen wissen, was passiert ist.“ Brauchen die Angehörigen weitere Hilfe, geben die Polizistinnen und Polizisten zudem Hinweise, an wen sie sich mit ihren Anliegen wenden können. „Wir nennen beispielsweise Ansprechstellen für rechtlichen Beistand, Behördennummern oder auch gute Seelsorge-Angebote.“

MW (25.01.2019)

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