< „Man darf dem Täter kein Gesicht geben“

Die illegale Jagd auf Rehe und Karpfen

Heute hat es niemand mehr nötig, aus materieller Bedürftigkeit, also um seinen Hunger zu stillen, selbst Wild zu erlegen oder Fische aus Flüssen oder Seen zu angeln. Deswegen reglementiert der Staat den Zugriff auf den Wild- und Fischbestand durch Gesetze. Trotzdem gibt es noch Wilderei.

Wild und Fische dürfen nur mit Genehmigung erlegt oder geangelt werden

Viele angeln ohne die nötigen Genehmigungen

© Lusia, fotolia

 

Heute hat es niemand mehr nötig, aus materieller Bedürftigkeit, also um seinen Hunger zu stillen, selbst Wild zu erlegen oder Fische aus Flüssen oder Seen zu angeln. Deswegen reglementiert der Staat den Zugriff auf den Wild- und Fischbestand durch Gesetze. Trotzdem gibt es noch Wilderei.

Wilderei

Klassische Wilderer stellen entweder Fallen auf oder sie erlegen die Tiere mit Jagdwaffen. Nach der Tat werden die Tiere fortgeschafft und ausgeweidet. Daneben gibt es aber auch Wilderer, die Tiere töten und liegen lassen, weil sie dem Pächter des Jagdreviers schaden wollen oder sie nehmen nur Teile des Kadavers mit. Dies alles ist selbstverständlich illegal und strafbar. Was viele Menschen nicht wissen: Man darf auch keine Geweihe, die man im Wald findet, einfach als Trophäen mitnehmen. Wild, das nach Kollision mit Fahrzeugen tot am Straßenrand liegt, darf man ebenfalls nicht einfach in den Kofferraum seines Wagens laden. Wenn frei laufende Hunde Wild aufscheuchen und die Tiere hetzen, gilt dies auch als Wilderei des Hundehalters. Für die Aufklärung von Wilderei-Delikten sind die örtlichen Polizeibehörden zuständig. Wer Wilderei bemerkt – ob als seriöser Jäger oder als Spaziergänger – sollte sich mit möglichst genauen Beobachtungen an die Polizei wenden.

§ 292 StGB Jagdwilderei

Wer unter Verletzung des Jagdrechts (…) dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet (…), wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat gewerbs- oder gewohnheitsmäßig, zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise oder von mehreren mit Schusswaffen ausgerüsteten Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.

Angeln

Um Angeln gehen zu dürfen, benötigt man einen staatlichen Fischereischein, den man nach einer Prüfung bei der zuständigen Fischereibehörde erhält. Außerdem braucht man einen Erlaubnisschein für das Gewässer, in dem man angeln will. Diesen erhält man beim Besitzer des Fischereirechts für das betreffende Gewässer. Er ist unterschiedlich lange gültig – die Bandbreite geht von einer Tages- bis zu einer Jahreskarte. Ohne Vorlage eines Fischereischeins darf kein Erlaubnisschein ausgestellt werden. Vor Ort sind Kontrolleure unterwegs, die darauf achten, dass niemand ohne diese beiden Bescheinigungen angelt. Unwissenheit schützt auch in diesem Fall nicht vor Strafe.

§ 293 StGB Fischwilderei

Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts (…) fischt (…), wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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