Vorratsdatenspeicherung – ja oder nein?
Was genau wird gespeichert? - Die Standortdaten, wenn mobil telefoniert wird, sowohl vom Anrufer als auch vom Angerufenen. - Die Standortdaten mobiler Kommunikationsgeräte, sobald das Internet über Kommunikationsanwendungen wie Skype oder WhatsApp genutzt wird. - Bei Telefonaten: Die Rufnummer, Zeitpunkt und Dauer der Gespräche. - Bei SMS/MMS-Nachrichten: Rufnummer, Sende- und Empfangszeiten - IP-Adressen des Nutzers, Dauer und Zeitpunkt der Nutzung. Außer bei SMS/MMS werden die Inhalte der Kommunikation nicht gespeichert.
Polizei benötigt rückwirkende Überwachung
An der Entscheidung des EuGHs wird das Dilemma für die Ermittlungsbehörden deutlich. In konkret begründeten Verdachts- und Einzelfällen, die von den Gerichten genehmigt wurden, dürfen Ermittler also auf diese Kommunikationsdaten zugreifen – vergleichbar mit der Möglichkeit, Telefone von Verdächtigen abzuhören. Doch der Zugriff ist nur für die Gegenwart und Zukunft möglich, nicht aber für die Vergangenheit, da die Daten nicht auf Vorrat gespeichert wurden und damit auch nicht mehr verfügbar sind. Die Ermittlungsbehörden beklagen daher, dass ohne eine rückwirkende Überwachung der Kommunikationsdaten die steigende Internetkriminalität oder die Verbreitung von Kinderpornografie kaum effektiv bekämpft werden kann. Denn oft sind Internet-Verbindungsdaten wie Log Ins oder IP-Adressen die einzige Spur zu den Tätern und ihren Standorten. Doch diese Zuordnung ist nicht möglich, wenn die die Daten nicht mehr verfügbar sind. Das Bundeskriminalamt hat ein umfangreiches Archiv angelegt, in dem zahlreiche Fälle dokumentiert sind, die mangels Vorratsdatenspeicherung unaufgeklärt blieben. Dabei ginge es nicht darum, der Polizei per se sämtliche Kommunikationsdaten aller Bürger zur Verfügung zu stellen, sondern nur in konkreten Verdachtsfällen bei bestimmten Straftaten und nach richterlicher Anordnung den Zugriff auf bestimmte Datensätze zu ermöglichen. Diese Daten sind ja bereits bei den Providern vorhanden, sie müssen nur für einen längeren Zeitraum zur Verfügung stehen, so die Argumentation der Polizei.
Provider müssen der Polizei nicht helfen
In Deutschland wurde im Jahr 2015 ein Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung verabschiedet. Nach diesem Gesetz wurden alle Provider dazu verpflichtet, die Daten ihrer Nutzer ab dem 1. Juli 2017 für einen Zeitraum von zehn Wochen zu speichern. Diese anlasslose Speicherung von Daten wurde jedoch vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor Inkrafttreten des Gesetzes aus Datenschutzgründen als illegal eingestuft. Durch einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW, das eine Klage auf Grundlage der Entscheidung des EuGH vorliegen hatte, ist das Gesetz aktuell faktisch ausgesetzt. Das heißt, dass die Bundesnetzagentur keinen Provider zur Datenspeicherung zwingen kann. Bei einer endgültigen Entscheidung zu diesem Thema müssten die Gesetzgeber abwägen, wie lange eine entsprechende Speicherung der Daten für erfolgreiche polizeiliche Ermittlungen nötig wäre, und ob man den Umfang der abgespeicherten Daten nach bestimmten Kriterien eingrenzen könnte, damit nicht die Telekommunikationsdaten der gesamten Bevölkerung gesammelt werden. Es wird spannend bleiben, ob der Gesetzgeber in den nächsten Jahren eine Lösung finden wird, die sowohl den Bedenken der Datenschützer als auch den Forderungen der Polizei gerecht wird. Bis dahin dürfen die Provider selbst darüber entscheiden, ob sie die Daten ihrer Nutzer speichern oder nicht. Ein Großteil der Provider hat sich bislang dagegen ausgesprochen.
TE (30.07.2021)
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