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Betrugsfalle Wohnungsvermittlung

Besonders in Großstädten und Ballungszentren ist Wohnraum knapp. Mietinteressenten stehen bei Massenbesichtigungen Schlange. Dieser Wohnungsmangel macht so manchen Makler erfinderisch: Immer wieder werden von Mietern unzulässige Gebühren verlangt. In Regionen, in denen mehr Wohnraum verfügbar ist, besteht wiederum ein anderes Problem. Durch bewusst falsches Kleinrechnen der Nebenkosten wird der ausgewiesene Mietpreis geschönt. Mietern blühen teils hohe Nachzahlungssummen. Claus Deese, Geschäftsführer des Mieterschutzbund e. V., erklärt, was man bei der Wohnungssuche beachten sollte, damit der Traum von der Wohnung nicht zum Alptraum wird.

Worauf Mietinteressenten achten sollten

Vorsicht vor unzulässigen Maklergebühren

© Gerhard Seybert, fotolia

 

Besonders in Großstädten und Ballungszentren ist Wohnraum knapp. Mietinteressenten stehen bei Massenbesichtigungen Schlange. Dieser Wohnungsmangel macht so manchen Makler erfinderisch: Immer wieder werden von Mietern unzulässige Gebühren verlangt. In Regionen, in denen mehr Wohnraum verfügbar ist, besteht wiederum ein anderes Problem. Durch bewusst falsches Kleinrechnen der Nebenkosten wird der ausgewiesene Mietpreis geschönt. Mietern blühen teils hohe Nachzahlungssummen. Claus Deese, Geschäftsführer des Mieterschutzbund e. V., erklärt, was man bei der Wohnungssuche beachten sollte, damit der Traum von der Wohnung nicht zum Alptraum wird.

Betrugsmaschen sind ärgerlich, aber selten

Im Jahr 2015 trat in Deutschland das so genannte Bestellerprinzip in Kraft: Maklergebühren müssen seitdem von der Person übernommen werden, die den Auftrag erteilt. Anders als zuvor können die Gebühren so nicht mehr automatisch an den Mieter übertragen werden. Dennoch gibt es immer wieder Makler, die versuchen, diese Gesetzgebung zu umgehen. „Wir erleben häufiger, dass es Tricksereien gibt, indem Makler eine Besichtigungs-, Reservierungs- oder Vertragsausfertigungsgebühr verlangen, auch wenn das oft nur Kleinbeträge sind“, erläutert Deese. Wichtig ist es, solche unzulässigen Praktiken nicht nur abzulehnen, sondern auch zu melden. So sieht das Wohnungsvermittlungsgesetz dafür ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro vor. „Dazu ist es allerdings notwendig, dass der Fall gerichtsfest aktenkundig wird“, stellt der Experte klar. Eine weitere Betrugsmasche, der Mietinteressenten aufsitzen könnten, ist der so genannte Kautionsbetrug. Dabei inserieren Betrüger Wohnraum, der ihnen nicht gehört oder gar nicht existiert. So werden beispielsweise kurzzeitig leer stehende Wohnungen für Besichtigungstermine angemietet. Mietinteressenten sind anschließend aufgefordert, noch vor Vertragsunterzeichnung die Kaution zu überweisen oder weitere Vorauszahlungen zu leisten. Das ergaunerte Geld sehen sie meist nie wieder. Zwar hat Deese dies in seiner Amtszeit selbst noch nicht erlebt, schließt aber nicht aus, dass so etwas grundsätzlich vorkommen kann. „Es gibt schließlich kein Grundbuch in dem steht, wer ein Vermieter ist und auch kein Register, das anzeigt, wer ein Haus verwaltet. Für so eine Straftat braucht man allerdings eine hohe kriminelle Energie, da das Risiko, dabei aufzufliegen, sehr groß ist“, erklärt Deese.

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