Archiv

< Prävention von sexuellem Kindesmissbrauch
05.10.2017

Pflichten bei Schnee und Eis

Das müssen Hauseigentümer und Mieter im Winter beachten


Streuen, schaufeln, räumen – Gehwege müssen tagsüber von Schnee und Eis befreit sein

© Daniel Strautmann, fotolia

 

Wenn im Winter die Temperaturen unter die Null-Grad-Marke sinken, Straßen vereisen und der erste Schnee fällt, ist Vorsicht geboten. Sind die Gehwege nicht gestreut und geräumt, können sich Passanten vor Ihrer Haustür verletzen. Auch Dachlawinen können sich leicht vom Hausdach lösen und Schäden anrichten. Wozu sind Mieter oder Vermieter im Winter verpflichtet und was sind wichtige Maßnahmen, um Haus oder Wohnung vor zu großer Belastung durch Eis und Schnee zu schützen?

Wer zur Schippe greifen muss

In erster Linie ist der Hauseigentümer oder Vermieter des Hauses für das Schneeräumen und die Eisbeseitigung verantwortlich. Allerdings kann er auch seine Mieter zum Winterdienst verpflichten – aber nur, wenn eine entsprechende Regelung in der Hausordnung oder im Mietvertrag getroffen wurde. Mieter ohne vertragliche Verpflichtung müssen nicht Schnee schippen. „Damit sind sowohl Mieter als auch Eigentümer in der Gefahr, belangt zu werden“, erklärt Dr. Peter Grieble, Versicherungsexperte bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Wer also als Mieter nicht sicher ist, ob er für den Winterdienst verantwortlich ist, sollte das zur Sicherheit mit dem Vermieter abklären. Den Zeitrahmen, in dem Schnee und Eis beseitigt werden müssen, gibt die jeweilige Ortssatzung der Stadt oder Gemeinde vor. In der Regel müssen Gehwege, ebenso wie die Zugänge zu Haus, Garage und Mülltonne, an Werktagen zwischen 7 Uhr morgens (in manchen Fällen 8 Uhr) und 20 Uhr abends von Schnee und Eisglätte befreit werden. An Sonn- und Feiertagen ist es etwas entspannter: Hier ist erst ab 9 Uhr morgens für die Sicherheit auf den Wegen zu sorgen. Wie oft Eigentümer oder Mieter Schnee schippen und streuen müssen, hängt vom Wetter ab: Bei starkem Schneefall reicht einmal am Morgen nicht aus. Wer also berufstätig ist, muss tagsüber für Ersatz sorgen. „Der Grundsatz lautet: Nur weil ich nicht da bin, bin ich dadurch nicht automatisch entschuldigt“, weiß Grieble. „Im Zweifelsfall muss ich also jemanden für diese Aufgabe beauftragen, wie beispielweise einen Nachbarn oder Hausmeisterdienst.“

Seite: 12weiter >>

Weitere archivierte Kurznachrichten

05.09.2016

Neue Online-Ambulanz für Internetsüchtige gestartet[mehr erfahren]

05.09.2016

Nur bestimmte Maßnahmen können noch gefördert werden[mehr erfahren]

23.08.2016

BKA ermittelt auch im „Darknet“[mehr erfahren]

23.08.2016

GdP begrüßt Ankündigung von Merkel[mehr erfahren]

23.08.2016

NRW: Keine Gebühr mehr bei Fehlalarm[mehr erfahren]

15.08.2016

Haftet der WLAN-Betreiber oder nicht? Mit dem „Zweiten...[mehr erfahren]

15.08.2016

Neuer Ratgeber „Richtig suchen im Internet“ erschienen[mehr erfahren]

15.08.2016

Nicht alle Sonnenbrillen am Steuer geeignet [mehr erfahren]

18.07.2016

Betrüger geben sich am Telefon als Polizisten aus[mehr erfahren]

18.07.2016

Nicht ablenken lassen![mehr erfahren]

18.07.2016

Sicherung von Personen und Gepäck[mehr erfahren]

04.07.2016

Neue Inhalte, Expertenwissen und schnelle Orientierung[mehr erfahren]

04.07.2016

Falsches Beladen bringt Insassen in Gefahr[mehr erfahren]

04.07.2016

„Wer Polizisten angreift, muss mit Haftstrafen rechnen“[mehr erfahren]

20.06.2016

Hinweise zu „DocStop“ auf Autobahnschildern[mehr erfahren]

20.06.2016

Rauschtrinken nimmt ab[mehr erfahren]