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30.12.2017

Betrugsmasche Ping-Anruf

Auf die Zusammenarbeit mit Providern angewiesen

Trotz der undurchsichtigen Organisationsstrukturen gibt es Möglichkeiten, den Anrufen nachzugehen. Abgesehen von der im Display angezeigten Rufnummer können die sogenannten Call Records der Betreiber Hinweise auf mögliche Täter geben. Darin sind die zur Abrechnung der Anrufe erforderlichen Informationen gespeichert. „Wir haben auf Call Records allerdings nur dann Zugriff, wenn eine entsprechende richterliche Anordnung vorliegt. Bei einer Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten wird eine solche Anordnung allerdings nur selten erteilt“, erklärt der Pressesprecher. „Insofern sind wir auf die Zusammenarbeit mit den Providern beziehungsweise den ausländischen Regulierungsbehörden angewiesen.“ Ob aus Call Records dann wirklich der Ursprung eines Telefonats ermittelt werden kann, zeigt sich im Einzelfall.

Ping-Call – was dann?

Der wichtigste Tipp bei verpassten Anrufen von unbekannten Nummern: prüfen, ob man den Kontakt zum Anrufer wirklich aufbauen will – insbesondere, wenn es sich um Nummern mit ausländischer Vorwahl handelt, die mit den Ziffern 00 oder einem Plus beginnen. Wer keinen solchen Anruf erwartet, kann im Internet oder auf der Webseite der Bundesnetzagentur recherchieren, ob die Nummer in dem Zusammenhang bereits auffällig geworden ist. Wer aus Versehen zurückgerufen hat, sollte prüfen, ob die Kosten für das Gespräch überhaupt auf der Rechnung erscheinen. Wenn ja, kann man sich auf ein Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot berufen, sofern das für den fraglichen Zeitraum durch die Bundesnetzagentur ausgesprochen wurde beziehungsweise die entsprechende Rufnummer bereits auf der Verbotsliste steht. „Unabhängig davon, ob die Rückrufe auf der Rechnung erscheinen oder nicht, sollten Ping-Calls der Bundesnetzagentur in jedem Fall gemeldet werden“, erklärt Michael Reifenberg.

Die Bundesnetzagentur stellt auf ihrer Homepage weitere Infos zur Verfügung

© Antonioguillem, fotolia

Betrag einbehalten oder zurückfordern

Besteht ein Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot für die angerufene Nummer, kann man sich gegenüber seinem Anbieter darauf berufen. Vertragskunden können den entsprechenden Betrag von der Rechnung abziehen – sofern sie ihren Anbieter vorher darauf hingewiesen haben. „Dafür muss für den Zeitpunkt, an dem der Anruf in Rechnung gestellt wird, bereits ein Verbot der Bundesnetzagentur bestehen“, so der Experte. Bei Prepaid-Kunden ist der Vorgang etwas komplizierter, da man das Geld zurückfordern muss. „Man sollte mit dem Anbieter in Verhandlung treten, ob er es erstattet. Falls nicht, regelt sich das Ganze nach dem Zivilrecht.“ Welche Maßnahmen im Einzelfall zu treffen sind, können Verbraucherinnen und Verbraucher auf der Webseite der Bundesnetzagentur nachlesen. „Hier veröffentlichen wird alle relevanten Informationen zu Ping-Calls sowie die von uns getroffenen Entscheidungen zu einzelnen Rufnummern.“

MW (15.12.2017)

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