< Markierung von Wertgegenständen durch künstliche DNA

Vorratsdatenspeicherung – ja oder nein?

Seit Jahren wird über die Speicherung von Kommunikationsdaten kontrovers zwischen Politikern, Polizei und Datenschützern diskutiert. Dabei geht es um die Verbindungsdaten wie etwa der IP-Adresse oder des Standorts einer Person, die beim Gebrauch von Kommunikationsgeräten wie Telefonen, Smartphones und Computern entstehen. Datenschützer fürchten um den Verlust von Grundrechten und sehen alle Bürger und Bürgerinnen unter Generalverdacht gestellt, wenn diese Daten anlasslos über einen längeren Zeitraum gespeichert werden. Demgegenüber argumentiert die Polizei, dass sie die Daten dringend benötigt, um effizient in Bereichen wie der Terrorbekämpfung, der organisierten Kriminalität oder der Kinderpornografie ermitteln zu können.

Was genau wird gespeichert? - Die Standortdaten, wenn mobil telefoniert wird, sowohl vom Anrufer als auch vom Angerufenen. - Die Standortdaten mobiler Kommunikationsgeräte, sobald das Internet über Kommunikationsanwendungen wie Skype oder WhatsApp genutzt wird. - Bei Telefonaten: Die Rufnummer, Zeitpunkt und Dauer der Gespräche. - Bei SMS/MMS-Nachrichten: Rufnummer, Sende- und Empfangszeiten - IP-Adressen des Nutzers, Dauer und Zeitpunkt der Nutzung. Außer bei SMS/MMS werden die Inhalte der Kommunikation nicht gespeichert.

Polizei benötigt rückwirkende Überwachung

An der Entscheidung des EuGHs wird das Dilemma für die Ermittlungsbehörden deutlich. In konkret begründeten Verdachts- und Einzelfällen, die von den Gerichten genehmigt wurden, dürfen Ermittler also auf diese Kommunikationsdaten zugreifen – vergleichbar mit der Möglichkeit, Telefone von Verdächtigen abzuhören. Doch der Zugriff ist nur für die Gegenwart und Zukunft möglich, nicht aber für die Vergangenheit, da die Daten nicht auf Vorrat gespeichert wurden und damit auch nicht mehr verfügbar sind. Die Ermittlungsbehörden beklagen daher, dass ohne eine rückwirkende Überwachung der Kommunikationsdaten die steigende Internetkriminalität oder die Verbreitung von Kinderpornografie kaum effektiv bekämpft werden kann. Denn oft sind Internet-Verbindungsdaten wie Log Ins oder IP-Adressen die einzige Spur zu den Tätern und ihren Standorten. Doch diese Zuordnung ist nicht möglich, wenn die die Daten nicht mehr verfügbar sind. Das Bundeskriminalamt hat ein umfangreiches Archiv angelegt, in dem zahlreiche Fälle dokumentiert sind, die mangels Vorratsdatenspeicherung unaufgeklärt blieben. Dabei ginge es nicht darum, der Polizei per se sämtliche Kommunikationsdaten aller Bürger zur Verfügung zu stellen, sondern nur in konkreten Verdachtsfällen bei bestimmten Straftaten und nach richterlicher Anordnung den Zugriff auf bestimmte Datensätze zu ermöglichen. Diese Daten sind ja bereits bei den Providern vorhanden, sie müssen nur für einen längeren Zeitraum zur Verfügung stehen, so die Argumentation der Polizei.

Provider müssen der Polizei nicht helfen

In Deutschland wurde im Jahr 2015 ein Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung verabschiedet. Nach diesem Gesetz wurden alle Provider dazu verpflichtet, die Daten ihrer Nutzer ab dem 1. Juli 2017 für einen Zeitraum von zehn Wochen zu speichern. Diese anlasslose Speicherung von Daten wurde jedoch vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor Inkrafttreten des Gesetzes aus Datenschutzgründen als illegal eingestuft. Durch einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW, das eine Klage auf Grundlage der Entscheidung des EuGH vorliegen hatte, ist das Gesetz aktuell faktisch ausgesetzt. Das heißt, dass die Bundesnetzagentur keinen Provider zur Datenspeicherung zwingen kann. Bei einer endgültigen Entscheidung zu diesem Thema müssten die Gesetzgeber abwägen, wie lange eine entsprechende Speicherung der Daten für erfolgreiche polizeiliche Ermittlungen nötig wäre, und ob man den Umfang der abgespeicherten Daten nach bestimmten Kriterien eingrenzen könnte, damit nicht die Telekommunikationsdaten der gesamten Bevölkerung gesammelt werden. Es wird spannend bleiben, ob der Gesetzgeber in den nächsten Jahren eine Lösung finden wird, die sowohl den Bedenken der Datenschützer als auch den Forderungen der Polizei gerecht wird. Bis dahin dürfen die Provider selbst darüber entscheiden, ob sie die Daten ihrer Nutzer speichern oder nicht. Ein Großteil der Provider hat sich bislang dagegen ausgesprochen.

TE (30.07.2021)

Seite: << zurück12

Kurztipps

5 Tipps für...
...den Schutz von Garage und Gartenhaus vor Einbruch

Diese Sicherungsmaßnahmen machen Sinn.

5 Tipps für...
...den elektronischen Einbruchschutz

Das sollten sie bei Inbetriebnahme einer Alarmanlage beachten.

5 Tipps für...
...das richtige Verhalten nach dem Einbruch

Das sollten Sie tun, wenn Sie einen Einbruch bemerken.

5 Tipps für...
...ein sicheres Smart Home

So schützen Sie Ihr smartes Zuhause vor Hackern und Einbrechern.

5 Tipps für...
...eine mechanische Einbruchsicherung

Fenster und Türen sollten beim Verlassen des Hauses geschlossen...

5 Tipps für...
...ein sicheres Zuhause

So schützen Sie Ihr Zuhause mit einer mechanischen Sicherung.

Weitere Infos zum Thema Einbruchschutz

Einbruchschutz Technik

Teil 2: Die häufigsten Fragen zu Türen, Fenstern und Alarmanlagen

Statistiken zum Thema Einbruchschutz zeigen: Rund 40 Prozent der...[mehr erfahren]

Graffiti ist eine Herausforderung für die gesamte Gesellschaft

Graffitis und Farbschmierereien gehören heute zum normalen...[mehr erfahren]

Die Initiative „Das sichere Haus“ vereint Partner aus Handel, Handwerk, Planungswesen und der Polizei

„Viel zu oft muss erst ein Einbruch geschehen, bis die Leute bereit...[mehr erfahren]

Rationales Handeln statt emotionaler Reaktionen

In jedem Gebäude ist es sinnvoll, mögliche Brandquellen wie zum...[mehr erfahren]

Jedes Jahr ereignen sich in Deutschland rund 200.000 Brände

Ein Brand breitet sich blitzschnell in der Wohnung aus: Greift die...[mehr erfahren]

Ein Siegel für mehr Sicherheit

Sich im eigenen Zuhause sicher zu fühlen ist ein Grundbedürfnis der...[mehr erfahren]

Maßnahmen müssen sich an der Art der Verletzung orientieren

Bei einem schweren Haushaltsunfall gilt grundsätzlich: Holen Sie so...[mehr erfahren]