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Die Grenze der Meinungsfreiheit
Hasskommentare und Hetze im Internet
Hasspostings sind keine Seltenheit mehr
© momius, fotolia
„Merkel muss öffentlich gesteinigt werden“ – nur eines von unzähligen Hasspostings, die täglich in den Kommentarspalten von Seiten wie Facebook, Twitter oder YouTube kursieren. Doch wer glaubt, dass das Netz ein rechtsfreier Raum ist, liegt falsch. Seit einiger Zeit wird immer rigoroser gegen Internet-Hetze vorgegangen. So kassierte der Autor des genannten Facebook-Beitrags eine Geldstrafe von 2.000 Euro. Ein Mann aus Bayern wurde sogar zu anderthalb Jahren Gefängnis verurteilt. Monatelang veröffentlichte der vorbestrafte Rechtsextreme volksverhetzende Kommentare gegen Flüchtlinge, Ausländer und Juden auf Facebook und rief zu Gewalt und Mord gegen diese auf.
Wie viel Meinung ist erlaubt?
Die Meinungsfreiheit nach Artikel 5 des Grundgesetzes ist ein hohes Gut unserer demokratischen Gesellschaft. Doch wo verläuft der schmale Grat zwischen einem moralisch oder ethisch bedenklichen Beitrag und einem strafbaren Kommentar? Grundsätzlich ist die Meinungsfreiheit durch gesetzliche Normen beschränkt: Erfüllen Hasskommentare beispielsweise die Tatbestände der Beleidigung, der üblen Nachrede oder der Volksverhetzung, drohen strafrechtliche Konsequenzen. Das gilt sowohl „offline“ als auch in der virtuellen Welt.
Beim Landeskriminalamt (LKA) Nordrhein-Westfalen befasst man sich schon seit einigen Jahren mit Hass und Hetze im Netz: Das 2011 eingerichtete Cybercrime-Kompetenzzentrum führt standardmäßige Überprüfungen von Online-Inhalten durch. Da es sich bei der Mehrheit der bedenklichen Kommentare jedoch um rassistische oder volksverhetzende Beiträge handelt, beschäftigt man sich auch in der „Abteilung 2“ des LKA mit dem Problem – diese ist für politisch motivierte Kriminalität in NRW zuständig. „Bei der Bewertung von Inhalten orientieren wir uns an einem Leitfaden des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs. Für uns gilt: Die Meinungsfreiheit muss zurücktreten, sobald die Menschenwürde angetastet wird. Die Gleichheit der Menschen darf nicht infrage gestellt werden“, erklärt Kriminalhauptkommissar Eckart Mohren. Er und seine Kollegen beobachten Profile von Einzelpersonen und Gruppen aus dem rechtsextremen Spektrum. Zudem werden anlassbezogene Kontrollen durchgeführt, wie beispielsweise nach der Kölner Silvesternacht 2015/2016. Belangt werden kann jedoch nur, wer etwas öffentlich oder in einer teilöffentlichen Gruppe verbreitet. „Sobald der Autor den Empfängerkreis nicht mehr kontrollieren kann, macht er sich strafbar“, so Mohren.
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