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Falsche Hotelbewertungen
Verbraucher können Fakes kaum erkennen
Hot oder Schrott? Viele Hotelbewertungen beruhen nicht auf persönlichen Eindrücken
© Comofoto/stock-adobe.com
Hotels werden oft aufgrund von Bewertungen im Internet gebucht. Eigentlich sollte man dort ausschließlich echte, unbeeinflusste Bewertungen von Menschen finden, die in dem Hotel wirklich zur angegebenen Zeit gewohnt haben. Aber das ist längst nicht immer der Fall. Fake-Bewertungen sind kaum von echten zu unterscheiden. Das neue EU-Wettbewerbsrecht ermöglicht bessere juristische Gegenmaßnahmen.
Betrug zu Lasten von Kunden und Hoteliers
Betrug bei Hotelbewertungen gibt es in beide Richtungen: Hotels bestechen Kunden mit Rabatten, um positive Bewertungen zu erhalten oder sie kaufen Bewertungen bei darauf spezialisierten Agenturen ein, deren Beschäftigte in großer Zahl falsche positive Bewertungen in den Buchungs- und Bewertungsportalen einstellen. Auf der anderen Seite leiden auch seriöse Hoteliers darunter, dass angebliche Kunden den Aufenthalt in ihrem Hotel in Buchungs- oder Bewertungsportalen sehr negativ beschreiben. Auch solche Bewertungen können auf Fiktion und nicht auf Fakten beruhen und zum Zweck der Wettbewerbsverzerrung eingegeben worden sein. Ganz auf Bewertung verzichten kann die Branche jedoch nicht, denn die Verbraucher verlassen sich ja nicht nur beim Kauf von Produkten oder bei der Auswahl von Ärztinnen oder Ärzten, sondern auch bei ihrer Urlaubsplanung immer häufiger auf Bewertungen im Internet. Ein Hotel ganz ohne Bewertungen wird kaum online gebucht werden.
EU verschärft Wettbewerbsrecht
Das neue europäische Wettbewerbsrecht ist am 28. Mai 2022 in Kraft getreten. Es schreibt strengere Regeln für Onlinemarktplätze und -plattformen vor. Bei Bewertungen und Empfehlungen (Kundenrezensionen, Likes in sozialen Medien) zu Produkten müssen die Webseiten nun sicherstellen, dass die Bewertungen von Personen stammen, die diese Produkte auch tatsächlich erworben oder verwendet haben. „Unternehmer werden also verpflichtet, zu erklären, ob sie überhaupt entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung unternehmen, und wenn ja, welche. Anzugeben ist auch, ob alle Bewertungen/Empfehlungen – gute und schlechte – veröffentlicht werden, oder ob sie gesponsert oder beeinflusst wurden. Diese Informationspflicht trifft alle Unternehmen, die selbst Kundenbewertungen zugänglich machen“, fasst die IHK Region Stuttgart die Rechtslage für ihre Mitgliedern zusammen. „Wird behauptet, dass Bewertungen von Verbrauchern stammen, die das Produkt tatsächlich gar nicht verwendet haben, oder wurden keine angemessenen Schritte unternommen, um zu prüfen, ob die Bewertungen wirklich von Verbrauchern stammen, so ist dies unlauter und kann abgemahnt werden.“
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